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Datenhoheit des Patienten / Datenkonsistenz

Aufgrund der beim Patienten angesiedelten Datenhoheit kann der Arzt prinzipiell nicht von einer medizinisch vollständigen Akte ausgehen. Der Patient soll Daten löschen und Zugriffsrechte beschränken können. Eine fehlende Datenkonsistenz, selektives Löschen und eingeschränkter ärztlicher Zugriff kann jedoch die Qualität der Behandlung reduzieren und zu Fehldiagnosen führen. Darüber hinaus verschlechtert sich die Beweissituation im Arzthaftungsprozess zulasten des Arztes, wenn Daten nachträglich verändert oder gelöscht werden können.

Lösungsansätze/Haftungsabgrenzung

Nach § 630c BGB sollen Behandelnder und Patient zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. Hintergrund war bereits bei Erlasse des Patientenrechtegesetzes der Gedanke der Partnerschaft zwischen dem Behandelnden und dem Patienten. Dieser wird mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz bestätigt und verstärkt.

Von dem mündigen Patienten ist zu erwarten, dass er selbst Verantwortung für seine Gesundheit sowie für sein Verhalten bei behandlungsbedürftiger Erkrankung übernimmt. Damit rücken die Obliegenheiten des Patienten, an den Heilbehandlungsbemühungen mitzuwirken, in den Blick. Der Patient hat die für die Behandlung bedeutsamen Umstände zeitnah offen zu legen und dem Behandelnden auf diese Weise ein Bild von seiner Person und seiner körperlichen Verfassung zu vermitteln (Bundestagsdrucksache 17/10488, 21 zu § 630c BGB). Ihm obliegt die Befolgung ärztlicher Anordnungen und Hinweise, ein therapiegerechtes Verhalten (z.B. Einnahme verschriebener Medikamente, Verbandswechsel), die Vermeidung möglicher Selbstgefährdung sowie ggf. die Wahrnehmung von Folge- und Kontrollterminen (sog. Compliance). Verstößt der Patient gegen diese Obliegenheiten und hat er dadurch zu der Entstehung oder Entwicklung seines Schadens beigetragen, dann kommt eine Kürzung des Ersatzanspruchs gem. § BGB § 254 in Betracht (Katzenmeier in BeckOK, BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 51. Edition, § 630c m.w.N.). Der BGH betont, es sei „mit Rücksicht auf den Wissens- und Informationsvorsprung des Arztes gegenüber dem medizinischen Laien bei der Bejahung mitverschuldensbegründender Obliegenheitsverletzungen des Patienten Zurückhaltung geboten“ (BGH NJW 1997, NJW Jahr 1997 Seite 1635).

Löscht also der Patient Daten oder stellt er diese dem Arzt nur selektiv zur Verfügung, können die Grundsätze der Non-Compliance übertragen werden.

Um dem Arzt eine Beweisführung zu ermöglichen, müssen technische Möglichkeiten gefunden werden, die die Datenkonsistenz bzgl. des Behandlungsverlaufs betreffend sichern.

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