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Haftung für Gerätesicherheit/vollbeherrschbare Risiken

Infobox: Einsatz der Telemedizin im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung

Die ausschließliche Fernbehandlung ist in Deutschland seit Mai 2018 berufsrechtlich zulässig, außer in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und in Baden-Württemberg nur in genehmigten Projekten.

In § 7 Abs. 4 Satz 2 MBO-Ä wird klargestellt, dass der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt „Goldstandard“ bleibt, der durch den Einsatz von digitaler Technik nur unterstützt, jedoch nicht ersetzt werden soll. Die Erlaubnis zur ausschließlichen Fernbehandlung steht dazu in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis bei Vorlage der folgender Voraussetzungen:

  • ärztlich vertretbar und
  • erforderliche ärztliche Sorgfalt wird gewahrt und
  • Aufklärung des Patienten über Besonderheiten dieser Behandlungsart

Ein voll beherrschbares Risiko liegt vor, wenn der Arzt die seinem Herrschafts- und Organisationsbereich entstammenden Gefahren durch gebotene Koordinationsmaßnahmen verhindern kann.

Dazu gehört vor allem der technisch-apparative Bereich mit dem Erfordernis der Gerätesicherheit. Das erfordert im Bereich der Telemedizin die Verwendung qualitativ einwandfreier Kommunikationsmittel und die qualitativ einwandfreie Schulung des Personals.

Damit zählen die Kommunikationsmittel, die für die Fernbehandlung eingesetzt werden, zu den vollbeherrschbaren Risiken, so dass bei Risikoverwirklichung die Fehlervermutung des § 630 h Abs. 1 BGB greift: 

„Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.“

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