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Haftungsgrenzen bei Fernbehandlungsleistungen: Mitverantwortung des Patienten

§ 630a BGB verpflichtet den Arzt zur Einhaltung des jeweiligen fachlichen Standards, „soweit nicht etwas anderes vereinbart ist“. Daher wird diskutiert, ob Arzt und Patient mit der Durchführung einer Fernbehandlung konkludent einen abweichenden Standard vereinbaren. Trotz Selbstbestimmungsrecht des Patienten beurteilen die Gerichte solche Vereinbarungen hinsichtlich eines Substandards kritisch. So kann beim Patienten aufgrund der Inanspruchnahme der Vorteile der telemedizinischen Versorgung nicht auf dessen Willen geschlossen werden, mit einer hinter dem Facharztstandard zurückbleibenden Behandlung einverstanden zu sein. Daher wird jedenfalls eine konkludente Vereinbarung zur Substandardbehandlung regelmäßig verneint. Wird eine Individualvereinbarung getroffen, darf diese keine Haftungsfreizeichnungen enthalten.

Darüber hinaus besteht Einigkeit, dass eine Substandardbehandlung nicht mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart werden kann. Da es sich bei telemedizinischen Angeboten um Massengeschäfte handeln wird, scheidet im Wesentlichen eine Substandardvereinbarung aus.

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