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Schnittstellenabgrenzung

Die sektoralen Schnittstellen und Integration offener Schnittstellen werden über § 291d der Gesellschaft für Telematik (gematik GmbH) zugewiesen und sollen über diese Stelle standardisiert werden.

Die Telematikinfrastruktur (TI) vernetzt alle Akteure des Gesundheitswesens im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung und dient dem sektoren- und systemübergreifenden Austausch von Informationen. Die IT-Systeme der medizinischen Einrichtungen werden über den Konnektor mit der Telematikinfrastruktur verbunden.

Am 26.07.2019 informierte die gematik:

Sofern die zugelassenen Komponenten (insbesondere der Konnektor) der TI bestimmungsgemäß verwendet werden und gemäß den mit dem BSI abgestimmten und im Betriebshandbuch der Komponente beschriebenen Anforderungen durch den Leistungserbringer aufgestellt und betrieben werden, scheidet eine Haftung des Leistungserbringers nach der DSGVO in jedem Fall aus“.

Gleiches soll auch für eine zivilrechtliche (Vertrags- oder Deliktsrecht) und strafrechtliche Haftung (z.B. § 203 StGB) gelten (siehe Quellen).

Einschränkend weist die gematik darauf hin, dass der Konnektor kein Ersatz für Sicherheitsmaßnahmen im Praxisalltag ist. So sollen weiterhin unsichere Internetnutzungen kombiniert mit Rechnern, deren Software nicht auf dem aktuellen Stand ist, vermieden werden (siehe Quellen).

Auch in der Literatur wird die Integration telemedizinischer Anwendungen in die Telematikinfrastruktur für sinnvoll erachtet. Der Telematikinfrastruktur wird attestiert, den Gesundheitsdatenschutz und die Datensicherheit wirksam sicherzustellen. Der Konnektor garantiere die Datensicherheit und die Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte ermöglichten eine einwilligungsbasierte Ausübung der informellen Selbstbestimmung (Dochow, Telemedizin und Datenschutz, MedR 2019, 636 ff.).

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Seiten-Adresse: https://www.telemedbw.de/FAQ-Haftung/schnittstellenabgrenzung