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Werbeverbot für Fernbehandlung

Gem. § 9 HWG besteht auch nach der Zulässigkeit der Fernbehandlung durch Änderung des § 7 Abs. 4 MBO-Ä ein Werbeverbot für besagte Fernbehandlung. Ein Verstoß hiergegen erfüllt den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 15 Abs. 1 Nr. 6 HWG.

Es wird hier nicht zwischen zulässiger und unzulässiger Fernbehandlung unterschieden, sodass die Bewerbung jeder Fernbehandlung, auch ein reines Angebot dieser Behandlung, hierunter fällt.

Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz soll das HWG an den neuen § 7 Abs. 4 MBO-Ä angepasst werden. Da grundsätzlich das Schutzbedürfnis fortbesteht, soll § 9 HWG um folgenden Satz ergänzt werden:

Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.

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